Seit dem 9. Januar 2016 gelten aufgrund der sogenannten ODR-Verordnung (EU-Verordnung 524/2013) neue Informationspflichten für Betreiber von Internetseiten, von denen unter Umständen auch
Steuerberater betroffen sein können.
Die ODR-Verordnung regelt die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Hierfür hat die Europäische Union seit dem 15. Februar 2016 eine Online-Streitbeilegungs-Plattform
(„OS-Plattform“) bereitgestellt, zu der Anbieter von Online- Dienstleistungsverträgen gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung unter Angabe der eigenen E-Mail-Adresse auf ihrer Homepage verlinken
müssen.
Steuerberatungsverträge mit Verbrauchern sind Dienstleistungsverträge im Sinne der Verordnung. Hinweispflichtig sind somit Steuerberater, die – zumindest auch – Online-Dienstleistungsverträge mit
Verbrauchern eingehen. Die Definition des Online- Dienstleistungsvertrages ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1e ODR-Verordnung. Danach ist ein „Online-Kaufvertrag oder Online- Dienstleistungsvertrag ein
Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren oder Dienstleistungen über eine Webseite oder auf anderem elektronischen Weg angeboten hat und
der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser Webseite oder auf anderem elektronischen Weg bestellt hat.“
Erfasst werden somit nicht nur Online-Dienstleistungsverträge, die über die Internetseite der Kanzlei angebahnt werden, sondern auch Dienstleistungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen
Weg“ angeboten werden. Art. 4 Abs. 1g ODR- Verordnung definiert „elektronischer Weg“ als ein „elektronisches Verfahren zur Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von
Daten, die vollständig über Kabel, Funk oder auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg gesendet, übermittelt oder empfangen werden“. Hierzu gehört somit nicht nur ein entsprechendes
Angebot an Verbraucher über die Internetseite der Kanzlei, sondern zum Beispiel auch ein Vertragsschluss per E-Mail.